Aktuelles zur Corona-Krise

14.01.21 11:28

Der Bundesrat hat aufgrund einer sich rasch ausbreitenden Virusvariante unter anderem die Schliessung der Restaurants verlängert, führt Verschärfungen zum Home-Office ein und verstärkt den Schutz von besonders gefährdeten Mitarbeitern. Zur Linderung der sich abzeichnenden gravierenden Schäden in der Wirtschaft werden zwar die Finanzhilfen für die behördlich geschlossenen Betriebe ausgeweitet. Die Arbeitgeber befürchten aber, dass sich die Wirtschaftskrise nochmals akzentuiert.

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Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Neu gilt ab Montag, 18. Januar:

Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen
Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.

Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs
Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.

Home-Office-Pflicht
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Home-Office oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt
An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.

Der Bundesrat hat zudem die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Die wichtigsten Punkte:

Bei Schliessung kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig
Jene Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.

Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021
Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Sollte die Wintersaison schlecht ausfallen, dürften damit viele Tourismusunternehmen in den Berggebieten ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen.

Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht
Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10 Prozent) und bis zu 750'000 Franken je Unternehmung (bisher: 500'000 Franken) leisten. Damit sollen Unternehmen mit hohen Fixkosten besser berücksichtigt werden können. Auch lässt sich damit eine allfällige Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar 2021 hinaus abdecken. Die Kantone können die absolute Obergrenze der Hilfe sogar auf 1,5 Million Franken erhöhen, sofern die Eigentümer mindestens in gleichem Umfang frisches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten

Grenzgänger im Home-Office: Fragen und Antworten 

Steuerrechtliche Problematik in Bezug auf Grenzgänger im Homeoffice
Infolge der Empfehlung des Bundesrates, dass Arbeitnehmende nach Möglichkeit weiterhin von zuhause aus arbeiten sollen, stellt sich bei Grenzgängern im ausländischen Homeoffice die Frage nach der Definition der steuerrechtlich relevanten «Betriebsstätte».

Weiterhin gilt die Antwort des Finanzdepartements (Stand: 13. Januar 2021): «Das durch das Coronavirus «erzwungene» Homeoffice erachten wir aus heutiger Sicht immer noch nicht als dauerhaft, auch wenn der Bundesrat in seiner Wiederaufnahmestrategie an die Unternehmen appelliert, wo möglich, die Mitarbeitenden im Home-Office zu belassen. Deshalb wird alleine aus diesem Grund in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Im Einzelfall wird der Entscheid davon abhängen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Kriterien für die Annahme einer Betriebsstätte erfüllt sind.».

Sozialversicherungsunterstellung
Ändert sich etwas an der Sozialversicherungsunterstellung, wenn schlussendlich rückblickend die Phase des Home-Office zwischen 4-6 Monate gedauert hat?

In Bezug auf Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 30. Juni 2021 vereinbart, so das Bundesamt für Sozialversicherung. In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt grundsätzlich die flexible Anwendung ebenfalls bis zum 30. Juni 2021.

Medienmitteilung vom schweizerischen Arbeitgeberverband vom 13.01.2021

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