HAW Aktuell

Neu ab 23. Oktober 2025: Meldepflicht statt Bewilligungspflicht für Personen mit Schutzstatus S

Geschrieben von economiesuisse | 23.10.25 09:22

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Oktober 2025 eine wichtige administrative Erleichterung beschlossen:
Ab dem 23. Oktober 2025 gilt für Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S) neu die Meldepflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – anstelle der bisherigen Bewilligungspflicht.

Quelle: KI

Was ändert sich konkret?

  • Wegfall der Bewilligungspflicht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig keine Arbeitsbewilligung mehr einholen, wenn sie eine Person mit Schutzstatus S anstellen möchten.

  • Einfache Meldung genügt: Die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit wird einfach über EasyGov.swiss oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet.

  • Sofortiger Stellenantritt möglich: Nach erfolgter Meldung kann die betroffene Person sofort mit der Arbeit beginnen – ohne Wartezeit.

  • Weniger administrativer Aufwand: Das neue Verfahren reduziert die Hürden für Arbeitgebende und erleichtert die Integration von Schutzsuchenden in den Arbeitsmarkt.

Was bedeutet das für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?
Diese Anpassung ist eine willkommene Entlastung für Unternehmen, die bereit sind, Personen mit Schutzstatus S zu beschäftigen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst den Entscheid ausdrücklich, da er zur rascheren Integration beiträgt und bürokratische Prozesse vereinfacht.

„Die Umstellung auf eine einfache Meldepflicht ist ein wichtiger Schritt hin zu einer pragmatischen und beschäftigungsfreundlichen Lösung“, so der SAV in seiner Stellungnahme.

Rechtliche Grundlagen und Planungssicherheit
Personen mit Schutzstatus S dürfen ab sofort mit einer einfachen Meldung eine Stelle antreten.
Gemäss aktueller Einschätzung des Staatssekretariats für Migration (SEM) ist keine Aufhebung des Schutzstatus vor März 2027 vorgesehen. Erwerbstätige Personen erhalten zudem nach einer allfälligen Aufhebung des Status eine Ausreisefrist von 12 Monaten.

Übersicht: Erwerbstätigkeit nach Aufenthaltsstatus

Status Ausweis Erwerbstätigkeit Bemerkungen
Schutzbedürftige       S Meldung über EasyGov.swiss – sofortiger Stellenantritt möglich Schutzstatus voraussichtlich bis mind. März 2027
Anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose       B Erwerbstätigkeit erlaubt Dauerhafter Aufenthalt
Vorläufig Aufgenommene / Staatenlose       F Erwerbstätigkeit erlaubt Rückkehr aktuell nicht zumutbar
Asylsuchende       N Bewilligung erforderlich, Arbeitsverbot im Bundesasylzentrum Aufenthalt während laufendem Asylverfahren

Weitere Informationen und Links

📩 Fragen?
Für Rückfragen steht Ihnen das SAV-Team gerne unter verband@arbeitgeber.ch zur Verfügung.