Ob jemand für die AHV als selbstständig gilt, entscheidet die zuständige Ausgleichskasse. Sie prüft jeden Einzelfall. Für die Beurteilung sind nicht die Verträge des Unternehmens massgebend, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Die SVA Zürich zeigt auf, weshalb die Durchsetzung geltenden Rechts bei Plattformunternehmen anspruchsvoll ist.
Unternehmen können den AHV-Status nicht selbst bestimmen
Die Ankündigung von Just Eat hat schweizweit für Schlagzeilen gesorgt. Das Unternehmen plant, einen grossen Teil seiner fest angestellten Kurierinnen und Kuriere durch Selbstständigerwerbende zu ersetzen.
In den Medien ist von einem Wechsel zum «Uber-Modell» die Rede. Dabei kann der Eindruck entstehen, Unternehmen könnten selbst entscheiden, wie sie die Sozialversicherungsbeiträge für geleistete Arbeit mit der Ausgleichskasse abrechnen. Diese Wahlfreiheit gibt es nicht. Die SVA Zürich nimmt die Berichterstattung deshalb zum Anlass, die Regeln aus Sicht der Sozialversicherungen einzuordnen.
Entscheidend ist, wie jemand tatsächlich arbeitet
Ob eine Person für die AHV als selbstständig oder unselbstständig gilt, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse. Sie prüft dafür die tatsächlichen Verhältnisse.
Zwei Fragen stehen dabei im Zentrum:
Die Ausgleichskasse berücksichtigt die gesamten Umstände. Was die Vertragsparteien vereinbaren oder wie sie ihre Zusammenarbeit bezeichnen, ist für den AHV-Status nicht ausschlaggebend.
"Die Sozialversicherungen kennen kein ‹Uber-Modell›. Entscheidend ist, wie jemand tatsächlich arbeitet – nicht, was im Vertrag steht."
Für digitale Plattformen gelten dieselben Regeln
Das bestehende Sozialversicherungsrecht bietet die Grundlage, um auch digitale Geschäftsmodelle zu beurteilen. «Die Sozialversicherungen kennen kein ‹Uber-Modell›. Entscheidend ist, wie jemand tatsächlich arbeitet – nicht, was im Vertrag steht,» erklärt Isabelle Hoop, Leiterin Rechtsdienst bei der SVA Zürich.
Nicht jede Plattform, die Dienstleistungen vermittelt, ist auch Arbeitgeberin. Im Gegenteil: Reine Vermittlungsplattformen, bei denen Angebot und Nachfrage selbstbestimmt zusammenfinden, sind in der Regel keine Arbeitgeberinnen. Beispiele dafür sind digitale Marktplätze wie Airbnb oder renovero. Anders präsentiert sich die Ausgangslage, wenn die Plattform die Hoheit über die von Kundinnen und Kunden erfassten Daten hat, und damit die Auftragszuweisung steuert und auch die Abwicklung kontrolliert.
Nach Einschätzung der SVA Zürich sind die folgenden zwei Merkmale von besonderer Bedeutung:
Solche Merkmale können auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit hinweisen. Die Ausgleichskasse muss jedoch jedes Geschäftsmodell anhand der konkreten Verhältnisse prüfen.
Uber: Neun Jahre bis zum Bundesgerichtsentscheid
Seit 2014 beschäftigt sich die SVA Zürich mit der AHV-Beitragspflicht des Fahrdienstes Uber. Erst 2023 lag ein Bundesgerichtsentscheid vor, der die Arbeitgeberfrage für den Zeitraum von 2014 bis Juli 2020 klärte.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Fahrerinnen und Fahrer im damaligen Geschäftsmodell als unselbstständig gelten. Uber hat die geschuldeten AHV-Beiträge einschliesslich Verzugszinsen inzwischen bezahlt. Die entsprechenden Löhne sind auf den individuellen AHV-Konten der Fahrerinnen und Fahrer verbucht. Für spätere Zeiträume sind weitere Verfahren hängig.
Die Herausforderung: Ändert ein Plattformunternehmen seine Geschäftsbedingungen, muss die Ausgleichskasse erneut prüfen, ob sich dadurch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verändert. Auch geringfügige Änderungen können neue Abklärungen und Rechtsverfahren auslösen. Unternehmen können Beitragsentscheide anfechten und bis vor Bundesgericht weiterziehen. Solche Verfahren dauern oft Jahre.
Für die Geschäftstätigkeit des Fahrdienstes Uber bis September 2025 ist die SVA Zürich zuständig. Seit Oktober 2025 liegt diese Zuständigkeit bei WAS Luzern, da das Unternehmen den Geschäftssitz wechselte und dieser entscheidend ist für die AHV-Abrechnung.
Es geht um Sozialversicherungsschutz und fairen Wettbewerb
Die Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat Folgen für Beschäftigte und Unternehmen. Bei Angestellten rechnen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ab und übernehmen ihren gesetzlich vorgesehenen Anteil. Selbstständigerwerbende müssen ihre Beiträge selbst abrechnen. Sie verfügen zudem nicht über denselben obligatorischen Sozialversicherungsschutz.
Problematisch wird es, wenn weder die Plattform noch die Beschäftigten Erwerbseinkommen bei der Ausgleichskasse abrechnen. Dann drohen Beitragslücken und Schwarzarbeit.
Auch der Wettbewerb ist betroffen. Unternehmen, die ihre Arbeitgeberpflichten erfüllen, dürfen gegenüber Konkurrenten, die geschuldete Beiträge nicht abrechnen, keinen Nachteil erleiden.
"Eine Meldepflicht allein reicht nicht. Wir brauchen auch die Verträge und Angaben zu den Einkommen, damit wir die AHV-Beitragspflicht zuverlässig beurteilen können."
Die Durchsetzung braucht klare Mitwirkungspflichten
Die Ausgleichskassen müssen feststellen können, wer über eine Plattform arbeitet und welche Einkommen dabei erzielt werden. Die geplante AHV-Reform 2030 sieht deshalb eine gesetzliche Meldepflicht für Betreiber elektronischer Plattformen vor. Sie sollen den Sozialversicherungsbehörden melden, welche Personen in der Schweiz über ihre Plattform tätig sind.
Aus Sicht der SVA Zürich ist das ein wichtiger Schritt. Eine Meldepflicht allein genügt jedoch nicht. Präzisere Kriterien für die Beurteilung von Plattformbeschäftigungen in den Verordnungen und Verwaltungsweisungen könnten zudem helfen, Streitfragen früher zu klären. In diesem Zusammenhang verweist die Rechtsdienstleiterin der SVA Zürich auf die Bestrebungen der EU und meint: "Die Entwicklung, die wir dort beobachten, könnte auch für die Schweiz wegweisend sein, um die Arbeitsbedingungen von Plattformmitarbeitenden zu verbessern."
Die SVA Zürich nimmt ihre Verantwortung wahr
Die SVA Zürich stellt als Durchführungsstelle sicher, dass die ihr angeschlossenen Unternehmen ihre AHV-Beitragspflichten erfüllen. Sie prüft die tatsächlichen Verhältnisse, fordert geschuldete Beiträge ein und vertritt ihre Entscheide nötigenfalls vor Gericht.
Die Erfahrungen mit Uber zeigen, wo die Durchsetzung an Grenzen stösst. Die SVA Zürich bringt diese Erkenntnisse in die öffentliche Diskussion ein. Denn für die soziale Absicherung der Beschäftigten und den fairen Wettbewerb reicht es nicht, dass gesetzliche Regeln bestehen. Sie müssen sich auch durchsetzen lassen.
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