«Uber-Modell»: Bei der AHV gibt es keine Wahlfreiheit

06.11.26, 16:58

Ob jemand für die AHV als selbst­ständig gilt, entscheidet die zuständige Ausgleichs­kasse. Sie prüft jeden Einzel­fall. Für die Beurteilung sind nicht die Verträge des Unter­nehmens mass­gebend, sondern die tat­säch­lichen Ver­hält­nisse. Die SVA Zürich zeigt auf, weshalb die Durch­setzung geltenden Rechts bei Plattform­unternehmen anspruchs­voll ist. 

Gemini_Generated_Image_sd47g4sd47g4sd47Die Sozialversicherungen kennen kein ‹Uber-Modell›. Entscheidend ist, wie jemand tatsächlich arbeitet. 

Unternehmen können den AHV-Status nicht selbst bestimmen
Die Ankündigung von Just Eat hat schweizweit für Schlag­zeilen gesorgt. Das Unternehmen plant, einen grossen Teil seiner fest angestellten Kurierinnen und Kuriere durch Selbst­ständig­erwerbende zu ersetzen.

In den Medien ist von einem Wechsel zum «Uber-Modell» die Rede. Dabei kann der Eindruck entstehen, Unternehmen könnten selbst entscheiden, wie sie die Sozial­versicherungs­beiträge für geleistete Arbeit mit der Aus­gleichs­kasse abrechnen. Diese Wahl­freiheit gibt es nicht. Die SVA Zürich nimmt die Bericht­erstattung deshalb zum Anlass, die Regeln aus Sicht der Sozial­versicherungen einzuordnen.

Entscheidend ist, wie jemand tatsächlich arbeitet
Ob eine Person für die AHV als selbst­ständig oder unselbst­ständig gilt, beurteilt die zuständige Ausgleichs­kasse. Sie prüft dafür die tatsächlichen Verhältnisse.

Zwei Fragen stehen dabei im Zentrum:

    • Wie unabhängig arbeitet die Person? Kann sie ihre Aufträge selbst wählen und ihre Arbeit frei organisieren? Oder ist sie wirtschaftlich und organisatorisch von einem Unternehmen abhängig?
    • Wer trägt das unternehmerische Risiko? Bestimmt die Person selbst über Preise und
      Einnahmen und trägt sie ein eigenes wirtschaftliches Risiko?

Die Ausgleichskasse berücksichtigt die gesamten Umstände. Was die Vertrags­parteien vereinbaren oder wie sie ihre Zusammen­arbeit bezeichnen, ist für den AHV-Status nicht ausschlag­gebend.

"Die Sozialversicherungen kennen kein ‹Uber-Modell›. Entscheidend ist, wie jemand tatsächlich arbeitet – nicht, was im Vertrag steht."

Für digitale Plattformen gelten dieselben Regeln
Das bestehende Sozialversicherungs­recht bietet die Grundlage, um auch digitale Geschäfts­modelle zu beurteilen. «Die Sozial­versicherungen kennen kein ‹Uber-Modell›. Entscheidend ist, wie jemand tatsächlich arbeitet – nicht, was im Vertrag steht,» erklärt Isabelle Hoop, Leiterin Rechts­dienst bei der SVA Zürich.

Nicht jede Plattform, die Dienstleistungen vermittelt, ist auch Arbeitgeberin. Im Gegenteil: Reine Vermittlungs­plattformen, bei denen Angebot und Nachfrage selbstbestimmt zusammen­finden, sind in der Regel keine Arbeit­geberinnen. Beispiele dafür sind digitale Markt­plätze wie Airbnb oder renovero. Anders präsentiert sich die Ausgangs­lage, wenn die Platt­form die Hoheit über die von Kundinnen und Kunden erfassten Daten hat, und damit die Auftrags­zuweisung steuert und auch die Abwicklung kontrolliert.

Nach Einschätzung der SVA Zürich sind die folgenden zwei Merkmale von besonderer Bedeutung:

    • Die Plattform verteilt die Aufträge. Sie bestimmt, welche Person einen Auftrag erhält. Die Dienst­leistenden können die Vermittlung kaum beeinflussen.
    • Die Plattform beeinflusst die Preise. Sie legt die Vergütung fest oder steuert über ihre Vermittlungs­regeln, welche Preise sich durchsetzen.

Solche Merkmale können auf eine unselbst­ständige Erwerbs­tätigkeit hinweisen. Die Ausgleichs­kasse muss jedoch jedes Geschäfts­modell anhand der konkreten Verhältnisse prüfen.

Uber: Neun Jahre bis zum Bundesgerichtsentscheid
Seit 2014 beschäftigt sich die SVA Zürich mit der AHV-Beitrags­pflicht des Fahr­dienstes Uber. Erst 2023 lag ein Bundes­gerichts­entscheid vor, der die Arbeitgeberfrage für den Zeit­raum von 2014 bis Juli 2020 klärte.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Fahrerinnen und Fahrer im damaligen Geschäfts­modell als unselbst­ständig gelten. Uber hat die geschuldeten AHV-Beiträge einschliesslich Verzugs­zinsen inzwischen bezahlt. Die entsprechenden Löhne sind auf den individuellen AHV-Konten der Fahrerinnen und Fahrer verbucht. Für spätere Zeit­räume sind weitere Verfahren hängig.

Die Herausforderung: Ändert ein Plattform­unternehmen seine Geschäfts­bedingungen, muss die Ausgleichs­kasse erneut prüfen, ob sich dadurch die sozial­versicherungs­rechtliche Beurteilung verändert. Auch geringfügige Änderungen können neue Abklärungen und Rechts­verfahren auslösen. Unternehmen können Beitrags­entscheide anfechten und bis vor Bundes­gericht weiterziehen. Solche Verfahren dauern oft Jahre.

Für die Geschäfts­tätigkeit des Fahrdienstes Uber bis September 2025 ist die SVA Zürich zuständig. Seit Oktober 2025 liegt diese Zuständig­keit bei WAS Luzern, da das Unternehmen den Geschäfts­sitz wechselte und dieser entscheidend ist für die AHV-Abrechnung.

Es geht um Sozialversicherungsschutz und fairen Wettbewerb
Die Unterscheidung zwischen selbst­ständiger und unselbst­ständiger Erwerbs­tätigkeit hat Folgen für Beschäftigte und Unternehmen. Bei Angestellten rechnen die Arbeit­geberinnen und Arbeit­geber die Sozial­versicherungs­beiträge ab und übernehmen ihren gesetzlich vorgesehenen Anteil. Selbst­ständig­erwerbende müssen ihre Beiträge selbst abrechnen. Sie verfügen zudem nicht über denselben obligatorischen Sozial­versicherungs­schutz.

Problematisch wird es, wenn weder die Platt­form noch die Beschäftigten Erwerbs­einkommen bei der Ausgleichs­kasse abrechnen. Dann drohen Beitrags­lücken und Schwarz­arbeit.

Auch der Wettbewerb ist betroffen. Unternehmen, die ihre Arbeit­geber­pflichten erfüllen, dürfen gegenüber Konkurrenten, die geschuldete Beiträge nicht abrechnen, keinen Nachteil erleiden.

"Eine Meldepflicht allein reicht nicht. Wir brauchen auch die Verträge und Angaben zu den Einkommen, damit wir die AHV-Beitragspflicht zuverlässig beurteilen können."

Die Durchsetzung braucht klare Mitwirkungspflichten
Die Ausgleichskassen müssen feststellen können, wer über eine Platt­form arbeitet und welche Einkommen dabei erzielt werden. Die geplante AHV-Reform 2030 sieht deshalb eine gesetzliche Melde­pflicht für Betreiber elektronischer Plattformen vor. Sie sollen den Sozial­versicherungs­behörden melden, welche Personen in der Schweiz über ihre Plattform tätig sind.

Aus Sicht der SVA Zürich ist das ein wichtiger Schritt. Eine Melde­pflicht allein genügt jedoch nicht. Präzisere Kriterien für die Beurteilung von Plattform­beschäftigungen in den Verordnungen und Verwaltungs­weisungen könnten zudem helfen, Streit­fragen früher zu klären. In diesem Zusammen­hang verweist die Rechts­dienst­leiterin der SVA Zürich auf die Bestrebungen der EU und meint: "Die Entwicklung, die wir dort beobachten, könnte auch für die Schweiz wegweisend sein, um die Arbeits­bedingungen von Platt­form­mitarbeitenden zu verbessern."

Die SVA Zürich nimmt ihre Verantwortung wahr
Die SVA Zürich stellt als Durchführungsstelle sicher, dass die ihr angeschlossenen Unternehmen ihre AHV-Beitrags­pflichten erfüllen. Sie prüft die tatsächlichen Verhältnisse, fordert geschuldete Beiträge ein und vertritt ihre Entscheide nötigenfalls vor Gericht.

Die Erfahrungen mit Uber zeigen, wo die Durch­setzung an Grenzen stösst. Die SVA Zürich bringt diese Erkenntnisse in die öffentliche Diskussion ein. Denn für die soziale Absicherung der Beschäftigten und den fairen Wett­bewerb reicht es nicht, dass gesetzliche Regeln bestehen. Sie müssen sich auch durchsetzen lassen.

Kontakt für Medienanfragen
Für Fragen zum Thema steht Ihnen die Unternehmenskommunikation der SVA Zürich zur Verfügung.

Daniela Aloisi, Leiterin Unternehmenskommunikation
Telefon: 044 448 55 66
E-Mail: presse@svazurich.ch

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