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Soziales

Mitarbeitende mit finanziellen Problemen – betrifft das Arbeitgebende?

Mitarbeitende mit privaten Geldsorgen können für Unternehmen eine Belastung sein. Aufmerksam auf das Problem wird man im Betrieb meist wegen eines starken Leistungsabfalles, spätestens aber bei einer Lohnpfändung. Sollen, dürfen oder müssen Arbeitgebende aktiv werden und Hilfe anbieten? Explizite Handlungsanweisungen sind im OR nicht zu finden, auch in Rechtsprechung und Lehre wird dieses Thema fast gänzlich ausgeklammert.

Zu Lohnvorschüssen sind Arbeitgebende unter gewissen Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang verpflichtet (Art. 323 Abs. 4 OR), aber die Gewährung eines Darlehens ist ihnen ebenso freigestellt, wie Beratungsangebote oder präventive Schulungen. Wenn Arbeitgebende aber freiwillig Unterstützung anbieten, müssen sie die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden und die Grundsätze des Datenschutzes respektieren. Wollen sie z.B. Betreibungsregisterauszüge einfordern, um die finanzielle Situation von zu prüfen, bedarf es einer expliziten Einwilligung oder eines spezifischen Rechtfertigungsgrundes wie eine Tätigkeit mit erhöhtem Sicherheitsrisiko.

Das Weisungsrecht ist ebenfalls durch den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden beschränkt und erstreckt sich i.d.R. nicht auf Bereiche ausserhalb des Betriebes. Es gibt auch keine Rechtsgrundlage, um Mitarbeitende zu zwingen, private Finanzprobleme mitzuteilen, selbst dann nicht, wenn diese eine Erkrankung mitverursacht haben.

Arbeitnehmende mit finanziellen Problemen reagieren bisweilen überreizt und beeinträchtigen dadurch das Arbeitsklima und die Zusammenarbeit im Betrieb. In solchen Fällen müssen Vorgesetzte einschreiten, denn sie haben eine rechtliche Pflicht, nicht nur bei Mobbing zu handeln, sondern auch bei konfliktgeladenen Situationen. Eine weitere Handlungspflicht lässt sich aus der Fürsorgepflicht nicht ableiten, da die Ursache ja im Privatbereich liegt. Nur bezüglich (Gesundheits-)Gefahren aufgrund der Situation am Arbeitsplatz besteht die Pflicht Massnahmen zu ergreifen (Art. 328 OR).

Die HAW hat in Zusammenarbeit mit der ZHAW ein Merkblatt zu diesem Thema verfasst.

Verfasserin: RA Dr. iur. Sabine Steiger-Sackmann

Ergänzender Hinweis:
Ausführlichere Informationen finden sich in:

Babic Aleksandra, Mitarbeitende mit finanziellen Problemen - Rechtliche Hinweise für Vorgesetzte, Verlag Schulthess Zürich 2017 (ISBN 978-3-7255-7773-6).

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Die Arbeitgeber sind generell daran interessiert, kinderbetreuende Personen in die Wirtschaft zu integrieren und damit Lösungen für die Schnittstelle Kinderbetreuung und Beruf zu finden. Es ist festzustellen, dass heute eine breite Diversität zur Thematik in den Unternehmungen besteht: Von Firmen mit grosszügigen Förderprogrammen bis hin zu Unternehmen, die dem Thema keine Relevanz beimessen, sind alle Haltungen vertreten. Elemente der grosszügigen Förderprogramme sind firmeneigene Krippen, finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung und sehr flexible Arbeitszeiten. Die weitaus grösste Anzahl der Betreuungslösungen sind aber private und privatwirtschaftliche Lösungen (familienintern, externe Betreuungspersonen, Eigenfinanzierung der Krippenbetreuung). Diese privatwirtschaftlichen Lösungen werden auch durch das Angebot des durch die Handelskammer mitinitiierten Familienservices (Vermittlungsservice für Betreuungslösungen) gefördert.

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