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Ursprungszeugnisse

Ursprungszeugnisse oder Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes  einer Ware. Sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Waren haben Schweizer Ursprung, wenn sie in der Schweiz vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurden. Der ausländische Ursprung darf nur auf Grundlage eines nachprüfbaren Ursprungsnachweises beglaubigt werden. 

Ursprungszeugnisse können aus verschiedenen Gründen verlangt werden, beispielsweise zur Kontrolle von Einfuhrkontingenten, Devisen- und Importvorschriften oder als Dokument bei Akkreditivgeschäften. In einigen Ländern wird neben einem Ursprungszeugnis auch eine beglaubigte Rechnung verlangt.

Bei der Beglaubigung dieser Nachweise kommen immer die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln zur Anwendung. Dadurch haben die Waren beim Import im Bestimmungsland  keine präferenzielle Zollbehandlung (Zollfreiheit oder Zollreduktion). Neben Ursprungszeugnissen und Rechnungen beglaubigen die Handelskammern auch andere Dokumente und Atteste wie Visa-Anträge, Handelsregisterauszüge oder Verträge usw. Auskünfte über Vorschriften und Angaben, welche Dokumente Sie beilegen müssen, um eine Beglaubigung zu erlangen, erteilen Ihnen die Exportdienste.

Anwendung

Ursprungszeugnisse werden beispielsweise angewendet bei:

  • der Verzollung von Importen
  • der Überwachung von Warenkontingenten
  • Akkreditiven
  • Boykottvorschriften
  • Statistiken

Grundgebühren gültig ab 1. Juli 2022

 Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen
1,5‰ des Warenwerts
(gerundet auf nächste CHF 1000)
 

CHF

Ursprungszeugnisse Minimum 25.00
  Maximum 250.00
Rechnung zu Ursprungszeugnissen   25.00
Kostendach pro Dossier   250.00
Rechnung ohne Ursprungszeugnis Minimum 25.00
  Maximum 250.00
Inlandbeglaubigung Minimum 25.00
  Maximum 125.00
Andere Dokumente (Visa, Zertifikate etc.)   30.00
 Zusätzlich beglaubigtes Exemplar   5.00
Duplikate pro Exemplar   30.00
 Kopie UZ-Formular grün pro Kopie 1.00
 Fotokopien pro Kopie 1.00
Gebühren für besonderen Aufwand sowie für Fachberatungen   200.00/h


Gebühren für Sammelsendungen

Werden mehrere Güter mit unterschiedlichen Verwendungszwecken in einer Sammelsendung zusammengefasst, gilt die Beglaubigung jeder Teilsendung als einzelne Beglaubigung und damit entsprechend ihrem Warenwert als gebührenpflichtige Ursprungsbeglaubigung, auch wenn nur ein Ursprungszeugnis ausgestellt wird.

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