Namenswechsel: m&F Treuhand Winterthur AG

09.05.23 17:14

Mit Blogbeitrag vom 24. Februar 2023 haben wir Sie über die Nachfolgeregelung bei der Reto Hartmann Treuhand AG informiert. Diese ist zu unserer Freude und aller Zufriedenheit schnell und sehr erfolgreich verlaufen. Die vielen positiven Echos und aufmunternden Rückmeldungen aus der Kundschaft bestärken und motivieren uns jetzt für den nächsten logischen Schritt.

Logo Manhart & Fehr

Denn: Mit zum Erfolg der Veränderungen beigetragen hat insbesondere auch die Übernahme aller Aktien durch unser Partnerunternehmen Mannhart & Fehr Treuhand AG. Die dadurch gewonnene Mehrkompetenz samt Zusatznutzen für unsere Kundinnen und Kunden ist offensichtlich und hat uns bewogen, die Verbundenheit zu unserem Mutterhaus wie auch zum Standort Winterthur mit einem Wechsel des Firmennamens zu dokumentieren und damit nach aussen mit einer einzigen Marke und einer Gesamtleistungspalette aufzutreten. Aus diesem Grund werden wir ab sofort neu firmieren als

m&F Treuhand Winterthur AG

und gleichzeitig haben wir unser visuelles Erscheinungsbild demjenigen des Mutterhauses angeglichen.

Wir möchten diese Gelegenheit auch gleich nutzen und Ihnen einige Tipps und Hinweise bezüglich einer steueroptimierten Jahresabschlussgestaltung auf den Weg geben:

Steueroptimierter Jahresabschluss
Ein steuerlich optimierter Jahresabschluss heisst für Sie auch: Steuern sparen! Dies hat einen direkten Impact auf die Liquidität Ihres Unternehmens.

Traditionell folgt die Schweiz dem sog. Massgeblichkeitsprinzip. Dies hat zur Folge, dass das Steuerrecht grundsätzlich keine eigene (steuerliche) Gewinnermittlungsvorschriften vorgibt. Ausgangspunkt für die Festsetzung des steuerbaren Gewinns und Eigenkapitals ist der nach den Rechnungslegungsvorschriften gemäss Obligationenrecht (Art. 957ff. OR) korrekt erstellte Jahresabschluss. Somit müssen die steueroptimierten Bilanzierungsansätze und Bewertungen ebenfalls verbucht werden, damit sie steuerlich geltend gemacht werden können (Verbuchungsprinzip). Ein Ausfluss aus dem Massgeblichkeitsprinzip bzw. Verbuchungsprinzip ist eine faktische Umkehrung der Rangordnung, so dass das Steuerrecht bzw. -praxis – mit seinen Besonderheiten – den Takt vorgibt.

Für eine steuerlich optimale Abschlussgestaltung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten (1):

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Wurden die Wertberichtigung richtig berechnet und allfällige Verluste ausgebucht? Für das allgemeine Kreditrisiko, das heisst für die nach Vornahme von Wertberichtigungen für erkennbare Einzelrisiken noch verbleibende Risiken für Forderungsausfälle, lässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (analog die Kantone SH und TG) auf inländischen Guthaben eine pauschale Wertberichtigung von 5% und auf ausländischen von 10% zu.

Andere Kantone lassen zum Teil abweichende Pauschalwertberichtigungen zu (z.B. der Kanton ZH mit 10% auf inländischen Guthaben und 20% auf ausländischen).

Warenvorräte

Wurde der Warendrittel verbucht? Landesüblich ist eine pauschale Wertberichtigung gegenüber dem nach dem Niederstwertprinzip ermittelten Ansatz auf den Vorräten in der Höhe eines Drittels («privilegierter Warendrittel»).

Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

Anwendung der Abschreibungssätze gemäss Eidg. Steuerverwaltung (Merkblatt A 1995 «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe»); Die Kantone erlauben teilweise über diese Sätze hinaus gehende Sofortabschreibungen:

Kanton SH: Abschreibung auf den Pro-Memoria-Franken im Anschaffungsjahr.
Ausgleichszuschlag zum Reingewinn von 15% der Anschaffungskosten bzw. 10% bei Anlagegütern, die gemäss Merkblatt A 1995 mit 40% und mehr abgeschrieben werden könnten; ausgenommen sind Liegenschaften.

Kanton TG: Abschreibung auf den Pro-Memoria-Franken im Anschaffungsjahr sowie im Folgejahr; Mindestabschreibung im Anschaffungsjahr in Höhe der tatsächlichen Wertminderung (Handelsrecht); ausgenommen sind Liegenschaften.

Kanton ZH: Abschreibung im Anschaffungsjahr bis auf den sog. Endwert (bei laufend zu ersetzenden, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern generell 20% des Anschaffungswerts; bei langfristigem Anlagevermögen i.d.R. 40% bis 50%).

Grundsätzlich nicht zugelassen werden Sofortabschreibungen auf Liegenschaften.

Rückstellungen
Sind die bestehenden Rückstellungen richtig bewertet (die verschiedenen Verlustrisiken sind einzeln und nach dem Vorsichtsprinzip zu bemessen)?

Pauschale Garantierückstellungen erlauben die Kantone wie folgt:

Kanton SH: 2% auf dem garantiepflichtigen Umsatz des aktuellen Jahres; garantiepflichtiger Umsatz umfasst selbst hergestellte und veredelte Erzeugnisse, Umsatz aus Werkverträgen; ausgenommen sind Verkauf von Handelswaren, Erbringung von Dienstleistungen, Abwicklung von Aufträgen.

Kanton TG: Bauhaupt- und Baunebengewerbe 1% des garantiepflichtigen Umsatzes des aktuellen Jahres.

Kanton ZH: Baugewerbe (inkl. Gärtnereibetriebe) 1% bis 2% der Summe der letzten beiden Jahresumsätze.

Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften

Kanton SH: Statt Abschreibungen werden Rückstellungen für Grossreparaturen in folgendem Umfang zugelassen:

Als jährliche Rückstellung werden 2% des Steuerwertes anerkannt, wobei die Rückstellung insgesamt 20% des Steuerwertes nicht überschreiten darf.

Kanton TG: Zuweisung jährlich 1% der am Ende des Geschäftsjahres gültigen Gebäudeversicherungssumme der jeweiligen Liegenschaft. Der Rückstellungsbestand der jeweiligen Liegenschaft darf 10% der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen. Rückstellungen für Grossreparaturen werden steuerlich nur akzeptiert, wenn auf dem betreffenden Objekt keine Abschreibungen vorgenommen werden oder wurden.

Kanton ZH: Ohne besonderen Nachweis darf jährlich eine Rückstellung von maximal 1% der am Ende des Geschäftsjahres gültigen Gebäudeversicherungssumme der jeweiligen Liegenschaft gebildet werden. Der Rückstellungsbestand der jeweiligen Liegenschaft darf 15% der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen. Die Liegenschaften dürfen zusätzlich abgeschrieben werden.

Die tatsächlichen Ausgaben für Grossreparaturen sind dem Rückstellungskonto zu belasten (werden diese direkt im Aufwand verbucht, ist die Rückstellung in diesem Umfang aufzulösen), wobei die allfällig damit verbundenen wertvermehrenden Aufwendungen auszuscheiden und zu aktivieren sind.

Rückstellung für Überstunden und Ferienguthaben
Für am Bilanzsticktag noch bestehende Überstunden- bzw. Ferienguthaben kann eine Rückstellung gebildet werden.

Weitere Rückstellungen
Umweltschäden, Restrukturierungsvorhaben, Rücknahmeverpflichtungen (beispielsweise Gebinde, Miete/Kauf), hängige Prozesse oder angedrohte Klagen, Wiederherstellungs-, Instandstellungs- oder Rückbauverpflichtungen, Dienstalters- oder Jubiläumsgeschenke, Währungs- und Transferrisiken, Verluste aus schwebenden Geschäften (beispielsweise Termin- und Prämiengeschäfte), Konventionalstrafen, Reugelder, Verluste aus Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, Verluste aus langfristigen Verpflichtungen (beispielsweise aufgelöste Mietverträge, Konkurrenzverbote).

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines steueroptimierten Jahresabschlusses. Über Ihre Kontaktaufnahme würde ich mich sehr freuen.

(1) Die Steuerpraxis gibt diverse steuerliche Bewertungsrichtlinien vor, diese gelten als Save-haven-Regelungen, werden diese eingehalten, wird die geschäftsmässige Begründetheit vermutet – wird davon abgewichen, muss diese detailliert nachgewiesen werden.

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