Die US-Regierung unter der Administration Trump 2.0 hat umfangreiche Änderungen an den Zollsätzen beschlossen. Dieser Artikel bietet eine kompakte Übersicht der relevanten Zollerhöhungen für Schweizer Exporteure.
Stahl und Aluminium
Am 12. März 2025 traten bereits zusätzliche Zölle auf Stahl, Aluminium sowie deren Derivate und Folgeprodukte in Kraft. Für diese Zölle sind keine Ausnahmen vorgesehen.
Detaillierte Informationen zu den Zusatzzöllen auf Stahl und Aluminium unter: US-Zölle auf Stahl & Aluminium: Auswirkungen für Schweizer Unternehmen
Fahrzeuge und Autos
Zum 3. April 2025 tritt ein neuer US-Zollsatz von 25 % auf alle Importfahrzeuge in Kraft. Zusätzlich wurde der angekündigte Zollsatz von 25 % auf Autoteile am 3. Mai 2025 wirksam. Waren, die unter das USMCA-Abkommen (United States-Mexico-Canada Agreement) fallen, sind von den neuen Zöllen auf Autos und Autoteile ausgenommen.
Quelle: Federal Register :: Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts Into the United States
Zollerhöhung
Seit dem 5. April 2025 erheben die USA einen zusätzlichen Zoll von 10 % zum aktuellen MFN (Most Favoured Nation). Ausgenommen sind Waren, die unter die Zolltarifnummern gemäss Annex II der entsprechenden Executive Order fallen.
Güter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits auf ihrem endgültigen Verkehrsträger befinden und somit im Transit sind, unterliegen nicht dieser Zollerhöhung. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für Waren, die vor dem 27. Mai 2025 in den USA in den freien Verkehr gebracht werden.
Bei Waren mit einem US-Anteil von mindestens 20% wird der Zusatzzoll ausschliesslich auf den Wert ohne US-Anteils erhoben.
Quelle: Regulating Imports with a Reciprocal Tariff to Rectify Trade Practices that Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits – The White House
Reziproke Zölle
Die Aussetzung der länderspezifischen reziproken Zölle wurde bis zum 7. August 2025 verlängert (ausgenommen China).
Quelle: Extending the Modification of the Reciprocal Tariff Rates – The White House und Further Modifying the Reciprocal Tariff Rates – The White House
Mit der Anpassung der Executive Order über die Reziproken Zölle vom 31. Juli 2025 wurde der reziproke Zoll für Schweizer Ursprungswaren für Einfuhren ab dem 7. August 2025 auf 39% angehoben (vorher 31%). Dieser Zoll wird zusätzlich zum aktuellen MFN (Most Favoured Nation) erhoben. Dabei ist jeweils das Ursprungsland der Waren und nicht das Abgangsland entscheidend.
Güter, die sich vor dem 7. August 2025 bereits auf ihrem endgültigen Verkehrsträger (Schiff) befinden und somit im Transit sind, unterliegen noch dem reziproken Zoll von 10%. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für Waren, die vor dem 5. Oktober 2025 in den USA in den freien Verkehr gebracht werden.
Bei Waren mit einem US-Anteil von mindestens 20% wird der Zusatzzoll ausschliesslich auf den Wert ohne US-Anteils erhoben.
Von den reziproken Zöllen ausgenommen sind Waren aus Stahl, Aluminium und Kupfer, auf die bereits ein zusätzlicher Zoll erhoben wird, sowie Fahrzeuge und sämtliche Produkte, die unter den in Annex II der Executive Order aufgeführten US-Zolltarifnummern gelistet sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Halbleiter, bestimmte Elektronikgeräte wie beispielsweise Smartphones, deren Zolltarifnummern im Presidential Memorandum aufgeführt sind.
Eine Übersicht der verschiedenen reziproken Zölle für die jeweiligen Länder ist in Annex I der Executive Order aufgeführt.
De-minimis-Regelung für Sendungen unter USD 800
Die zollfreie De-minimis-Regelung für Sendungen unter USD 800 bleibt bis am 28. August 2025 bestehen (gilt nicht für China). Zudem kann – unter bestimmten Voraussetzungen – auch für die zusätzlichen Zölle eine Zollrückerstattung (Drawback) in Anspruch genommen werden.
Ab dem 29. August 2025 unterliegen eingeführte Waren aus allen Ländern, die nicht über das internationale Postsystemverschickt werden, einen Wert von USD 800 oder weniger haben und bislang unter die De-minimis-Ausnahme gefallen wären, allen anwendbaren Zöllen.
Für über das internationale Postsystem verschickte Waren gelten stattdessen Zölle nach einer der folgenden Methoden:
- Ad-valorem-Zoll: Ein Zollsatz, der dem effektiven Tarif gemäss dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) entspricht und auf das Ursprungsland des Produkts angewendet wird. Dieser Zoll wird auf den Wert jedes einzelnen Pakets berechnet.
- Spezifischer Zoll: Ein Zoll in der Höhe von USD 80 bis 200 pro Artikel, abhängig vom effektiven IEEPA-Zollsatz für das Ursprungsland des Produkts. Diese Methode ist für sechs Monate (ab 29.08.2025) verfügbar, danach müssen alle Sendungen nach der ad-valorem-Methode verzollt werden.
Ausnahmen bleiben bestehen – das bedeutet, dass amerikanische Reisende weiterhin persönliche Gegenstände im Wert von bis zu 200 US-Dollar zollfrei mitbringen können und Einzelpersonen weiterhin Geschenke im Wert von USD 100 oder weniger zollfrei empfangen dürfen.
Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung in China
Am 12. Mai 2025 haben sich die USA und China auf eine gegenseitige Reduktion der Zusatzzölle für 90 Tage (ab 14. Mai 2025) geeinigt. Während dieses Zeitraums werden die länderspezifischen, reziproken Zölle (von 125%) für Waren aus China ausgesetzt und dafür der Basiszoll von 10% angewendet.
Mit Wirkung zum 9. April 2025 wurden die reziproken Zölle auf Waren chinesischen Ursprungs auf 125 % erhöht. Diese neuen Zölle gelten zusätzlich zu den bereits zuvor eingeführten Zusatzzöllen in Höhe von 20 %. Darüber hinaus unterliegen bestimmte Produkte aus China bereits seit längerem weiteren, produktspezifischen Zöllen, die ebenfalls kumulativ angerechnet werden müssen.
Alle genannten Zusatzzölle werden zusätzlich zu den regulären MFN-Zollsätzen (Most Favoured Nation) erhoben.
Von den 125% reziproken Zöllen für China ausgenommen sind Waren aus Stahl, Aluminium und Kupfer, sowie Fahrzeuge und sämtliche Produkte, die unter den in Annex II der Executive Order aufgeführten US-Zolltarifnummern gelistet sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Halbleiter, bestimmte Elektronikgeräte wie beispielsweise Smartphones, deren Zolltarifnummern im Presidential Memorandum aufgeführt sind.
Die zollfreie De-minimis-Regelung für Sendungen von Waren mit chinesischem Ursprung wurde am 2. Mai 2025 aufgehoben.
Die jeweils aktuell gültigen Zollsätze können unserer Zolldatenbank entnommen werden.
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Originalbeitrag 04. Aug 2025 13:30, ExportHelp, Switzerland Global Enterprise