Bundesrat übergeht Empfehlung der BVG-Kommission und beschliesst überhöhten Mindestzinssatz von 2 Prozent

05.11.26, 10:27

Der Bundesrat legt den BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2027 auf 2 Prozent fest. Er missachtet damit die Empfehlung der BVG-Kommission, die im August eine Erhöhung von 1,25 Prozent auf 1,75 Prozent vorgeschlagen hat. Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes ist ein solch grosser Sprung – der grösste Anstieg in der Geschichte des BVG – fahrlässig. Das unsichere wirtschaftliche Umfeld und die Herausforderungen für BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen bleiben beim Bundesratsentscheid unberücksichtigt. 

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Der Bundesrat hebt den BVG-Mindestzinssatz um 0,75 Prozentpunkte auf 2 Prozent an. In einer heute veröffentlichten Medienmitteilung begründet er diesen Schritt mit der guten Performance von Aktien und Immobilien sowie der soliden finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Er übergeht damit die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission), die dem Bundesrat im August eine Erhöhung auf 1,75 Prozent vorgeschlagen hatte. Die BVG-Kommission stützte sich dabei ebenfalls auf die positive Entwicklung an den Finanzmärkten und die insgesamt gute finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, zog aber auch die Unsicherheiten aufgrund geopolitischer Risiken in Betracht. Obwohl diese Risiken in den letzten Monaten keineswegs kleiner geworden sind und sich die wirtschaftlichen Aussichten für das kommende Jahr nicht massgeblich verändert haben, will der – notabene bürgerliche – Bundesrat den Mindestzinssatz so stark anheben wie noch nie seit Einführung des BVG. Damit wird er weder den vielfältigen Herausforderungen verschiedener Vorsorgeeinrichtungen noch den geopolitischen Unsicherheiten gerecht. Für BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen, die schon mit dem überhöhten Umwandlungssatz zu kämpfen haben, wird der Spielraum damit drastisch eingeschränkt. Die Arbeitgeber kritisieren diesen Entscheid scharf. Aus Sicht des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes wäre eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes oder eine moderate Erhöhung in kleinen Schritten angezeigt gewesen.

Der vom Bundesrat festgelegte BVG-Mindestzinssatz stellt eine gesetzliche Untergrenze dar und betrifft den obligatorischen Teil der Vorsorge. In vielen Fällen und je nach Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen werden die angesparten Guthaben höher verzinst: Die durchschnittliche Realverzinsung lag im Jahr 2025 bei 4,6 Prozent. Der Mindestzins muss jedoch auch für jene Vorsorgeeinrichtungen tragbar sein, die aufgrund ihrer Struktur und finanziellen Situation über keinen solchen Spielraum verfügen und für die primär die nachhaltige Sicherstellung der Leistungen im Vordergrund steht.

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