Corona-Links für Arbeitgeber

25.03.20 20:13

In den vergangenen Tagen haben die Behörden und der Bundesrat verschiedene Informationen zur Bewältigung der Corona-Krise veröffentlicht. Wir weisen Sie an dieser Stelle gerne auf Regelungen und weiterführende Informationen hin, die für die Arbeitgeber besonders zu beachten sind.

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Pragmatischer Überblick:

Für KMU’s ist die Konsultation folgender Website hilfreich
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen.html
Selbständigerwerbende können bei ihrer Ausgleichskasse über die EO an Entschädigungen gelangen, z.B. SVA Zürich:
https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/coronavirus-pandemie.html

Massnahmenpaket der Volkswirtschaftsdirektion des Kanton Zürich für die Wirtschaft:
https://vd.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/de/themen/vd-corona/massnahmen-corona.html 

An der heutigen Ressortsitzung Arbeitgeberbelange der HAW hat das RAV Winterthur informiert, dass der Arbeitgeber mit seiner Anmeldung von Kurzarbeitszeit seinen Willen bekräftigt, die Mitarbeiter behalten zu wollen. Betroffene Mitarbeiter müssen sich deshalb nicht selber beim RAV melden.

Wichtige vertiefende Links:

Notverordnung vom 25. März zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78572.html

Anträge für Liquiditätshilfen an KMU im Umfang von insgesamt 20 Milliarden Franken (ab 26. März)

https://covid19.easygov.swiss/

Zusätzliche Massnahmen vom 25. März zur Stützung der Wirtschaft

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78573.html

Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge
https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60756.pdf

Informationen zu ausserordentlichen Massnahmen des Bundesrats bei Arbeitsausfällen und Kurzarbeit
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit.html

Informationen zur Entschädigung von Erwerbsausfällen über die Erwerbsersatzordnung (Selbständige, Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung, freischaffende Künstlerinnen und Künstler, Erwerbsausfall wegen Quarantäne)
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html

Medienmitteilung des SAV zu den Beschlüssen des Bundesrats vom 25. März
https://www.arbeitgeber.ch/allgemein/sav-begruesst-vergroessertes-auffangnetz-fuer-die-wirtschaft/

Eine Zusammenstellung mit laufend aktualisierten Mitteilungen von Behörden sowie weiteren Organisationen finden Sie auf der Schwerpunktseite des SAV:
https://www.arbeitgeber.ch/allgemein/leitfaden-fuer-arbeitgeber-zum-coronavirus/

Anwendung der «25%-Regel» bei Grenzgängern

Hierzu hat das Bundesamt für Sozialversicherungen folgende Stellungnahme abgegeben:

Immer mehr Unternehmen greifen auf die Möglichkeit zurück, ihre Mitarbeitenden vorübergehend zu Hause/via Telearbeit arbeiten zu lassen. Die zwischen der Schweiz und der EU geltenden Bestimmungen zur Mehrfachtätigkeit ((Art. 13 der Verordnung Nr. 883/2004) sind nur dann anwendbar, wenn die Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit und wiederholt («gewöhnlich» und nicht «vorübergehend») in mehreren Staaten ausgeübt wird; dabei ist in der Regel die Situation der nächsten 12 Monate zu berücksichtigen. Einige wenige einmalige Wochen Telearbeit/Homeoffice, insbesondere in der derzeitigen aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Situation, führen nicht zur Anwendung der Bestimmungen über die Mehrfachbeschäftigung auf betroffene Grenzgänger (wozu auch die "25%-Regel" gehört). Sie bleiben in Anwendung der Bestimmungen über die Entsendung (Art. 12 der Verordnung 883/2004) der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterworfen. Es ist auch nicht notwendig, für sie systematisch Bescheinigungen gestützt auf die Entsendungsbestimmung (z.B. Formular A1) auszustellen. 

Auch eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des COVID-19 ändert nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren.

Die AHV-Ausgleichskassen sowie die Behörden der angrenzenden Staaten wurden entsprechend informiert.

Steuerrechtliche Behandlung von Homeoffice

Hierzu hat die Eidgenössische Steuerverwaltung folgende Stellungnahme abgegeben:

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dabei ist grundsätzlich von einem einheitlichen Begriff der Betriebsstätte auszugehen, sowohl was die Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung in der Schweiz betrifft, wie auch den umgekehrten Fall der ausländischen Betriebsstätte einer schweizerischen Unternehmung. Als feste Geschäftseinrichtungen gilt eine Anlage oder Einrichtung, in welcher ständig oder während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird.

Auch im internationalen Steuerrecht müssen die dort ausgeübten Tätigkeiten gemäss OECD-Musterabkommen einen wesentlichen und massgeblichen Teil des Unternehmens ausmachen. Das entscheidende Kriterium ob eine Betriebsstätte vorliegt ist oftmals die Verfügungsmacht, d.h., hat der Arbeitgeber tatsächlich eine ausreichende Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Arbeitnehmers, so dass diese eine Betriebsstätte des Unternehmens begründen kann. Auch führen Hilfs- oder Nebentätigkeiten für das Unternehmen selbst nicht zu einer Betriebsstätte, selbst wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die Einrichtung inne hat, in der die Tätigkeiten ausgeübt werden.

Das durch das Coronavirus «erzwungene» Homeoffice ist aus heutiger Sicht nicht dauerhaft und deshalb wird alleine aus diesem Grund in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet.

Im Einzelfall wird der Entscheid davon abhängen, ob aufgrund der Gesamtumstände die Kriterien für die Annahme einer Betriebsstätte erfüllt sind.

Quellenangabe:
Mailing von Dr. Fredy Greuter, Schweizerischer Arbeitgeberverband vom 25. März 2020

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