Güter- und Finanzsanktionen gegen Russland

15.03.22 15:49

Der Bundesrat hat am 4. März 2022 neue Massnahmen gegenüber Russland verabschiedet. Diese betreffen insbesondere den Güter- und Finanzbereich. Die Sanktionsliste der Schweiz wurde erweitert und die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist nicht mehr erlaubt.

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Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland zu übernehmen und somit deren Wirkung zu verstärken. Die bestehende Verordnung wurde deshalb am 4. März 2022 einer Totalrevision unterzogen.

Zusammengefasst hat der Bundesrat im Wesentlichen die folgenden Massnahmen erlassen:

Gütermassnahmen
  • Verbote bezüglich doppelt verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter und Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  • Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine
  • Verbote bezüglich Güter für die Luft- und Raumfahrt
  • Verbote bezüglich Güter für die Ölraffination

Finanzmassnahmen

  • Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
  • Verbot der Begebung und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
  • Verbot der Gewährung von Darlehen
  • Verbot der Entgegennahme von Einlagen über 100'000 Franken von russischen Staatsbürgern oder natürlichen und juristischen Personen in Russland
  • Meldepflicht für bestehende Einlagen von über 100'000 Franken
  • Verbote im Zusammenhang mit Transaktionen mit der russischen Zentralbank
  • Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr  

Massnahmen betreffend spezifizierte Gebiete

  • Einfuhrverbot von Gütern mit Ursprung in den bezeichneten Gebieten ohne ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat
  • Ausfuhrverbot für bestimmte Güter und damit zusammenhängenden Dienstleistungen in die bezeichneten Gebiete
  • Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und bestimmten Dienstleistungen

Weitere Massnahmen

  • Reisesanktionen

Auskünfte erteilt:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
sanctions@seco.admin.ch

Tel. +41 (0)58 464 08 12
Montag bis Freitag
10:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr

Für Fragen zu Gütersanktionen steht Ihnen das Ressort
Exportkontrollen / Industrieprodukte zur Verfügung unter:
Tel. +41 (0)58 462 68 50

Auskünfte zu Kurzarbeitsentschädigungen
Für Kurzarbeitsentschädigungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, welche durch Schweizer Firmen geltend gemacht werden, sind die Arbeitslosenkassen zuständig. Auf www.arbeit.swiss finden sich die entsprechenden Informationen.

Carnet ATA für Russland, Weissrussland und die Ukraine
Bis auf Weiteres werden für Russland und Weissrussland keine Carnet ATA ausgestellt.

Für die Ukraine können Carnet ATA unter gewissen Bedingungen erstellt werden. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen:

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