Pflichten der Arbeitgeber

13.09.21 15:32

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeitenden und die Präventionsmassnahmen gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicherzustellen; und zwar gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (SR 822.11), Artikel 25 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) und Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24).

Business man pointing to transparent board with text Work Safety

Die Arbeitgeber müssen zudem gewährleisten, dass die Mitarbeitenden die Regeln und Empfehlungen des BAG betreffend Verhalten und Hygiene einhalten können. Weitere Schutzmassnahmen sind je nach Risiko zu treffen. Namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften (jede Stunde, 5-10 Minuten) oder das Tragen von Gesichtsmasken.

Die Massnahmen erfolgen nach dem STOP-Prinzip:

S Substitution,
T technische Massnahmen,
O organisatorische Massnahmen,
P persönliche Schutzausrüstung.

Das BAG und das SECO stellen diesbezüglich diverse Hilfsmittel und Informationen wie Merkblätter, Checklisten etc. zur Verfügung. Weitere Informationen bezüglich Pflichten der Arbeitgeber zum Arbeitnehmerschutz siehe Webseite des SECO sowie Kontrollen der Betriebe.

Ferner «Einsatz des COVID-Zertifikates am Arbeitsplatz»:

Merkblatt COVID-19
www.seco.admin.ch/merkblatt-covid19

FAQ COVID-19
http://www.seco.admin.ch/faq-covid-19

 

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