Ende der Notverordnung Arbeitslosenversicherung (ALV)

30.07.20 19:15

Der Schweizerische Arbeitgeberverband informiert über die wichtigsten Updates rund um das Coronavirus. Am 31. August 2020 endet die «Notverordnung Arbeitslosenversicherung (ALV)». Ab dem 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wieder die Bestimmungen für den Normalfall (siehe arbeit.swiss).

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Dies bedeutet insbesondere, dass im normalen Verfahren ab 1. September 2020:

  • die Kurzarbeit in der Voranmeldung wieder detaillierter begründet werden muss (nur Verweis

    auf COVID-19 ist nicht mehr ausreichend),

  • die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitenden in der Voranmeldung wieder schriftlich

    vorliegen muss,

  • die Abrechnung der KAE nicht mehr im vereinfachten summarischen Verfahren erfolgen kann.

Die Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt wieder. Soll KAE ab 1. September beantragt werden, muss die Voranmeldung demnach bis zum 21. August 2020 erfolgt sein.

Wichtige Fragen und Antworten

  • Wer muss bis zum 21. August 2020 eine neue Voranmeldung einreichen?

    Auf sämtlichen Verfügungen ist aufgeführt, an welchem Datum die Bewilligung in Kraft tritt. Eine Firma muss eine neue Voranmeldung einreichen, wenn dieses Datum vor dem 1. Juni 2020 liegt und per 1. September weiterhin KAE abrechnen möchte.

    Online finden Sie derzeit zwei verschiedene Formulare:
    Formulare KAE Covid-19 (ab März bis und mit August 2020)
    Formulare KAE Normallfall (ab 1. September 2020)

  • Kann das Formular «KAE Normallfall» schon verwendet werden?

    Ja. Spätestens ab dem 19. August 2020 wird es für Arbeitgeber, die auf www.arbeit.swiss registriert sind, die Möglichkeit geben, die KAE-Voranmeldung auch online einzureichen.

    Aufgepasst:
    Bei einer physischen Einreichung der KAE-Voranmeldung entfällt gemäss Seco das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit». Für die Online-Einreichung der Voranmeldung von Kurzarbeit muss das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» aus technischen Gründen bis Mitte September weiterhin eingereicht werden. Die betroffenen Dokumente auf arbeit.swiss werden ebenfalls bis zum 19. August angepasst. Zur Nutzung der Online-Services benötigen die Arbeitgeber ein Login auf www.arbeit.swiss. Falls Sie die Online-Services nutzen möchten empfehlen wir, das Login frühzeitig einzurichten.

Originalinformation: Schweizerischer Arbeitgeberverband vom 30. Juli 2020

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