Normalisierung der Lage und Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext

21.07.20 14:38

Die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus normalisiert sich in den meisten EU / EFTA-Staaten weitgehend und die Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie werden zunehmend aufgehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext.

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Während der aussergewöhnlichen Situation galt die Regel, dass die Versicherungsunterstellung aufgrund der COVID-19-Einschränkungen nicht ändern sollte und eine Person auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet wird, wenn sie daran gehindert wird, ihre Tätigkeit hier physisch auszuüben.

Diese flexible Auslegung angesichts höherer Gewalt entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts. Da die meisten Personen nunmehr ihre Tätigkeit wieder physisch in der Schweiz erbringen können und auch die Home Office-Empfehlung des Bundesrats seit dem 22. Juni 2020 nicht mehr gilt, wird sich das Zeitfenster für diese vorübergehende flexible Auslegung der Unterstellungsregeln in absehbarer Zeit schliessen.

In Bezug auf Deutschland gilt die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31.12.2020. Im Verhältnis zu Frankreich und Österreich gilt diese bis zum 31.08.2020.

Das BSV stellt die Informationen laufend online.

(Originalblog SAV vom 20.7.2020)

Eine aktualisierte Übersicht über die Massnahmen, Lockerungen und Mitteilungen des Bundes erhalten Sie auch auf der Webseite des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes.

Schweizerischer Arbeitgeberverband
Hegibachstrasse 47
8032 Zürich

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