Jüngste Beschlüsse von Behörden

28.03.20 08:43

Nachfolgend finden Sie die vom Schweizerischen Arbeitgeberverband SAV zusammengetragenen Informationen über die jüngsten Beschlüsse von Bundesrat und Behörden: 

Men during precision work on production line, horizontal

  1. Gemäss Klarstellung des BAG dürfen auch besonders gefährdete Personen arbeiten

«Art. 10c regelt die Pflichten der Arbeitgeber für sämtliche Berufszweige, somit auch für die Organisationen der «ambulanten Pflege».  Für die Arbeitstätigkeit von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden gilt eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Arbeitstätigkeit bleibt jedoch zulässig, sofern die Schutzmassnahmen eingehalten werden können (Art. 10c Abs. 3). Dies gilt auch für die Tätigkeiten im Gesundheitswesen.

Bei Arbeitstätigkeiten, die aufgrund der Art der Arbeitstätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort bzw. vor Ort erbracht werden können, hat der Arbeitgeber mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Dafür können beispielsweise im Detailhandel Plexiglasscheiben zum Schutz des Kassenpersonals aufgestellt werden; auch sind wo zweckmässig den Mitarbeitern Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. Auch können für besonders gefährdete Personen andere zumutbare Arbeitsbereiche oder -felder zugewiesen werden, etwa Arbeiten im Backoffice-Bereich. Auch diesbezüglich sind Arbeitgeber und Arbeitnehmende aufgerufen, sich flexibel auf praktikable und im Interesse der Gesundheit und der Betriebsinteressen stehende Lösungen einzulassen. Ist im konkreten Fall weder möglich, dass eine besonders gefährdete Arbeitnehmerin oder ein besonders gefährdeter Arbeitnehmer von Hause aus arbeitet und können am üblichen Arbeitsort keine ausreichenden Massnahmen zu deren Schutz ergriffen werden, müssen die besonders gefährdeten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilen ihre besondere Gefährdung ihrem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung mit. Der Arbeitgeber kann fallweise ein ärztliches Attest verlangen.

der 10-tägigen EO-Corona-Entschädigung auch diese «besonders gefährdeten Personen» in der verordneten Quarantäne in die Kurzarbeitsabrechnung einzurechnen.

  1. Die Einschätzung des Präsidenten der kantonalen Ausgleichskassen zur «Corona-Erwerbsersatzentschädigung»

In der Broschüre zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung wird ausgeführt, dass u.a. «Personen in Quarantäne, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen» (und obligatorisch bei der AHV versichert sind, also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind; und einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen), Anspruch auf die Corona-Erwerbsentschädigung geltend machen können.

In Analogie zur «Quarantäne-Situation» wird nun ein Anspruch auch abgeleitet für:

  • «Besonders gefährdete Personen», wenn ihnen ein Arzt bestätigt, dass sie sich «isolieren (zu Hause bleiben) müssen» / besser: «in Quarantäne begeben müssen» und gleichzeitig zu Hause kein Home Office geleistet werden kann. Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Im Maximum werden 10 Taggelder ausgerichtet (siehe weitere Informationen insbesondere zur Höhe in der Broschüre).
  • Kein Anspruch besteht für Personen, die sich selber (insb. aus reiner Angst vor einer Ansteckung) in Isolation setzen.
  • Unter dem genannten Link unter «wo muss ich den Anspruch anmelden» sieht man, dass der Anspruchsberechtigte selber die Entschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen muss. Die Arbeitgeber werden aber eine Kopie der Abrechnung der EO-Corona-Taggelder zu ihrer Information erhalten.
  • Sollte die ganze Unternehmung in der Zwischenzeit Kurzarbeit eingeführt haben, so empfiehlt es sich nach Auszahlung der 10-tägigen EO-Corona-Entschädigung auch diese «besonders gefährdeten Personen» in der verordneten Quarantäne in die Kurzarbeitsabrechnung einzurechnen.

    *** Korrigendum vom 1.4.2020; 18 Uhr ***

    Wir haben Ihnen am 27.3.2020 in der Information «Lohnfortzahlung gemäss Art. 10c Verordnung 2 COVID / Corona-Erwerbsersatzentschädigung» die Einschätzung des Präsidenten der Kantonalen Ausgleichskassen zukommen lassen, dass in analoger Anwendung der Regelung für «Personen in Quarantäne» bei fehlender Möglichkeit Home Office zu machen, 10 EO-Corona-Taggelder ausgerichtet werden können. Wie er nun zurückmeldet, hat er solche Aussagen nicht autorisiert und stimmt ihnen auch nicht zu. Ich entschuldige mich sowohl bei ihm als auch bei Ihnen für diesen Fehler. Auf seine Empfehlung hin raten wir Ihnen, dass sich jede Firma an ihre Ausgleichskasse wenden kann, wenn es um Einzelfälle geht.

    Gleichzeitig hat uns das Bundesamt für Sozialversicherungen orientiert, dass die Interpretation falsch ist, dass eine Corona-Entschädigung auch an Personen ausgerichtet werden kann, welche besonders gefährdet sind und daher angewiesen werden, zu Hause zu bleiben. Ich zitiere das Bundesamt für Sozialversicherungen: «Diese Interpretation entspricht nicht der Verordnung und ist daher nicht zutreffend. Die Entschädigung für Personen in Quarantäne richtet sich an Personen, die in Kontakt mit einer infizierten Person gestanden haben und daher unter Quarantäne gestellt wurden. Ebenfalls gelten darunter Personen, welche aus einem Risikogebiet zurückreisen und aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt wurden. Kranke Personen fallen nicht darunter, da diese über die Lohnfortzahlungspflicht und allfällige Taggeldansprüche bereits gedeckt sind. Ebenfalls so verhält es sich bei Personen der Risikogruppe. Diese gelten als nicht in Quarantäne im Sinne der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Auch in diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlungen zu leisten (Art. 10c Covid-19-Verordnung 2). Diese Instruktion haben wir allen Ausgleichskassen im Rahmen des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (KS CE, Rz. 1035 und 1036) erlassen. Die Ausgleichskassen werden daher diese Fälle in der Regel abweisen. Wir bitten Sie daher, in Ihrer Mitteilung dies zu präzisieren.» Dies tue ich hiermit.

    Ich erlaube mir aber die Bemerkung, dass wir bei den zuständigen Bundesämtern unser Unverständnis deutlich gemacht haben, dass man den Unternehmen auf der einen Seite Überbrückungshilfen anbietet und gleichzeitig über das Notrecht eine Lohnzahlungspflicht in Art. 10c VO2-COVID-19 auferlegt für arbeitsfähige, «besonders gefährdete Mitarbeitende nach Artikel 10b Absatz 2, welchen es nicht möglich ist, im Rahmen der Absätze 1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen und deshalb vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung zu beurlauben sind. Wir haben deshalb mit Nachdruck gefordert, dass hier rasch eine Klarstellung erfolgen muss, damit mindestens dieser eingangs erwähnte, aus unserer Sicht nötige und gerechtfertigte Analogieschluss, zulässig ist.

    *** Ende Korrigendum vom 1.4.2020; 18 Uhr ***
  1. Das BAG äussert sich zur Frage, ob mehr als 5 Personen gleichzeitig in der Betriebskantine essen dürfen

«Nach Art. 7d Absatz 1 Verordung2 COVID-19 werden die Arbeitgeber im Bauhaupt- und Nebengewerbe und in der Industrie ausdrücklich verpflichtet, die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten. Insbesondere ist die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren und die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen in Pausenräumen und Kantinen zu verhindern. Letzteres gilt nur dann, wenn die Pausenräume und Kantinen nicht genügend gross sind. In grossen Betriebskantinen dürfen selbstverständlich auch mehr als 5 Personen gleichzeitig essen, wenn die Distanzvorgaben eingehalten werden können.»

  1. Der Bundesrat erlaubt den Kantonen, kurzzeitig die Tätigkeit in Wirtschaftsbranchen einzuschränken oder zu einzustellen

Die Medienmitteilung des SAV vom 27. März: https://www.arbeitgeber.ch/allgemein/krisenfenster-fuer-kantone-nur-mit-zustimmung-der-sozialpartner/

  1. Neue Task Force des Bundes im Wohnungswesen

Aufgrund der schwierigen Lage insbesondere von vielen Geschäftsmietern hat Bundesrat Guy Parmelin am 24. März eine Task Force unter der Leitung des Direktors des Bundesamts für Wohnungswesen BWO eingesetzt. Die Task Force vereinigt Verwaltung, Mieter- und Vermieterorganisationen, Immobilienwirtschaft sowie Städte und Kantone und wird dem Bundesrat bei Bedarf weitere Massnahmen vorschlagen. Link: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78605.html

  1. Neue Suva Hotlines

Seit Dienstag, 24.03.2020 stehen über 25 Sicherheits-Experten der Suva im Einsatz. Diese sind – bis auf die Kantone Genf und Tessin – in der ganzen Schweiz unterwegs.

Kommentar

Lists by Topic

see all

nach Themen

Alle ansehen

Für HAW Aktuell anmelden!