Mitgliederinformation zur Corona-Krise

11.09.20 16:34

Der Schweizerische Arbeitgeberverband informiert seine Mitglieder über die aktuellen Entscheide des Bundesrates:
- Corona-Erwerbsersatz wird in gewissen Fällen verlängert.
- Keine Quarantäne bei der Einreise aus Grenzregionen.

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Folgendes wurde geregelt:

Corona-Erwerbsersatz wird in gewissen Fällen verlängert:
Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können nach dem 16. September 2020
weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:

  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist,

  • behördlich angeordnete Quarantäne,

  • Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung und

  • bei Veranstaltungsverbot.

Wichtig: Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag. Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen.

Keine Quarantäne bei der Einreise aus den Grenzregionen:
Seit dem 6. Juli 2020 müssen alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, während zehn Tagen in Quarantäne. Mit dieser Massnahme des Bundesrats soll die Einschleppung des Coronavirus und die Verbreitung in der Schweiz möglichst verhindert werden. Neu gilt:

  • Die Grenzregionen der Nachbarstaaten können von der Aufnahme auf die Liste ausgenommen werden.
  • Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind neu auch Kulturschaffende nach einem kulturellen Anlass, Sportlerinnen und Sportler nach einem Wettkampf sowie Teilnehmende von Fachkongressen. Voraussetzung dafür ist, dass für die betreffende Veranstaltung im Ausland ein spezifisches Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt wird.
  • Von der Quarantänepflicht befreit sind zudem Personen, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen notwendig und unaufschiebbar in ein Risikogebiet reisen müssen. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt im Ausland nicht mehr als fünf Tage dauert und ein Schutzkonzept erstellt und umgesetzt wird.

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