Verlängerung der Covid-19-VO Arbeitslosenversicherung

12.08.20 18:29

Der Schweizerische Arbeitgeberverband berichtet über die heutigen Beschlüsse des Bundesrates: Der Bundesrat hat die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.

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Die Verordnung umfasst nur noch fünf Hauptartikel und regelt damit folgende Punkte: die Verlängerung der Rahmenfristen von Versicherten, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall über 85 Prozent zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 im Rahmen der Kurzarbeit, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und -bildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, und schliesslich das summarische Verfahren bei Kurzarbeit.

Konkret:

Das summarische Verfahren der Kurzarbeitsentschädigung wird verlängert. Angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl zu bearbeitender Voranmeldungen und Abrechnungen im Monat August 2020 werden die summarischen Verfahren im Rahmen der KAE über den 31. August 2020 hinaus weitergeführt. Die Beibehaltung der Artikel 7 und 8i der COVID-19-Verordnung ALV gilt bis zum 31. Dezember 2020 und soll den Kantonen ermöglichen, Lösungen zu finden, um die KAE-Anträge unter Einhaltung der ordentlichen Verfahren vor Ende Jahr zu behandeln.

Zusatzfinanzierung der Arbeitslosenversicherung zuhanden des Parlaments:

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) spürt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19- Epidemie seit März 2020 stark. Der Bund soll sie deshalb mit mehreren Milliarden Franken zusätzlich unterstützen. Der Bundesrat hat die dafür notwendige Anpassung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) zur dringlichen Behandlung durch das Parlament verabschiedet.

Grossanlässe

Diese sind ab Oktober unter strengen Bedingungen und mit Bewilligung wieder möglich.

Nachtrag vom 13.8.2020:

Der Online-Service www.arbeit.swiss ist auf dem neusten Stand, die Formulare zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) können nun verwendet werden. Zur Nutzung der Online-Services benötigen die Arbeitgeber für die KAE Voranmeldung kein Login. Ein Login ist für den Online-Services KAE Antrag und Abrechnung erforderlich. Falls Sie die Online-Services vollumfänglich nutzen möchten empfehlen wir, das Login frühzeitig einzurichten.

Voranmeldung:
Die Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt wieder. Soll KAE ab 1. September beantragt werden, muss die Voranmeldung demnach bis zum 21. August 2020 erfolgt sein.
Auf sämtlichen Verfügungen ist aufgeführt, an welchem Datum die Bewilligung in Kraft tritt. Eine Firma muss eine neue Voranmeldung einreichen, wenn dieses Datum vor dem 1. Juni 2020 liegt und per 1. September weiterhin KAE abrechnen möchte.
Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind.

Online finden Sie die aktualisierten Formulare: Formulare KAE Covid-19 (per 17. September auch online Voranmeldung möglich)

 

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